RS Vwgh 1994/8/12 91/14/0018

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/14/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0013/53 E 17. Juni 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Abgabenbehörde seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, aber auch die Handlungen und Unterlassungen derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140018.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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