RS Vwgh 1994/8/12 92/14/0125

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
KO §12;
KO §30;
KO §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0126

Rechtssatz

Die Haftung der Vertreter des Abgabepflichtigen (der GmbH) nach § 9 BAO wird durch den ca zwei Monate nach Übernahme der Geschäftsführung gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH nicht ausgeschlossen. Ob bzw inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw anfechtbar sind, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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