RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO unerheblich ist, ob das Fahrzeug in dritter oder vierter Spur abgestellt war, ist die belangte Behörde nicht gehindert, außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG ein deratiges unwesentliches Tatbestandselement in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (Hinweis E 15.10.1987, 87/02/0115).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020310.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten