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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §23 Abs2;Rechtssatz
Da es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO unerheblich ist, ob das Fahrzeug in dritter oder vierter Spur abgestellt war, ist die belangte Behörde nicht gehindert, außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG ein deratiges unwesentliches Tatbestandselement in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (Hinweis E 15.10.1987, 87/02/0115).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020310.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009