RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0226

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs2;
ArbIG 1993 §13;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/02 91/19/0321 2 Hier mit der Anmerkung: Geppert, Arbeitsinspektion und Arbeitnehmerschutzrecht, führt auf Seite 299 zu § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 zwar aus, auf die Inkenntnissetzung des Bundesministers für soziale Verwaltung als das zur Beschwerdeerhebung berechtigte Organ könne es dabei nicht ankommen, andernfalls würde es - z.B. durch ein zu langes Zuwarten mit der Verständigung - zu einer Verlängerung der an sich unerstreckbaren Beschwerdefrist kommen, doch vermag dem der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten.

Stammrechtssatz

Für die Ansicht, die Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den BMAS an den VwGH beginne mit der Zustellung des Bescheides an das zuständige Arbeitsinspektorat, bleibt im Hinblick auf den Wortlaut des § 9 Abs 2 ArbIG und des § 26 Abs 1 Z 4 VwGG kein Raum. Insbesondere ist im § 26 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich davon die Rede, daß das betreffende "Organ" vom Bescheid Kenntnis zu erlangen hat, um die Beschwerdefrist für dieses in Lauf zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020226.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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