Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Rechtssatz
Beginnt die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO und nicht erst gemäß § 208 Abs 1 lit d BAO, so wird die Verjährung gemäß § 209 BAO durch die vorläufige Abgabenfestsetzung und die die vorläufige Abgabenfestsetzung bestätigende Berufungsvorentscheidung unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140055.X03Im RIS seit
20.11.2000