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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrigLeitsatz
Übertragung der Errichtung und Bewirtschaftung von Werbeanlagen an die Gemeinde in Widerspruch zu §17 Vlbg. BauG 1972Rechtssatz
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altach vom 22.04.1982 über Ankündigungen und Werbeanlagen, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23.04.1982 bis zum 07.05.1982 und durch Verlautbarung im Gemeindeblatt vom 30.04.1982, sowie die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Göfis vom 10.05.1983 über Ankündigungen und Werbeanlagen, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 30.05.1983 bis 20.06.1983 und durch Verlautbarung im Gemeindeblatt vom 03.06.1983, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
§17 Abs2 Vlbg. BauG 1972 iZm §17 Abs1 ermächtigt die Gemeinde lediglich, mit Verordnung die Anbringung von Ankündigungen und Werbeanlagen an bestimmten Orten insoweit vorzusehen oder zu untersagen, als sonst durch die Ankündigungen und Werbeanlagen das Landschafts- und Ortsbild oder Interessen des Verkehrs beeinträchtigt oder unzumutbare Belästigungen verursacht würden. Das Gesetz ermächtigt die Gemeinde aber nicht, zu regeln, wer Ankündigungen anbringen und Werbeanlagen errichten darf.
Genau diesen Inhalt haben aber die in Prüfung gezogenen Verordnungen, indem sie jeweils die Errichtung und Bewirtschaftung von solchen Werbeanlagen der Gemeinde selbst übertragen und alle anderen davon ausschließen. Die Verordnungen sind daher vom Gesetz nicht gedeckt und folglich wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG aufzuheben, und zwar wegen des untrennbaren Zusammenhangs der einzelnen Bestimmungen der Verordnung jeweils zur Gänze.
(Anlaßfälle: E v 03.10.89, B1194,1195/88 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Ortsbildschutz, WerbeanlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V14.1989Dokumentnummer
JFR_10109070_89V00014_01