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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Besteht hinsichtlich der im § 2 Abs 1 Z 1 und im § 2 Abs 1 Z 2 LiebhabereiV genannten Umstände - insbesondere, ob eine Prognose erfüllt werden kann - noch Ungewißheit, dürfen die betroffenen Bescheide vorläufig ergehen. Ob hiebei vorläufig von Liebhaberei oder vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche dieser Alternativen als die wahrscheinlichere anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140025.X01Im RIS seit
20.11.2000