RS Vwgh 1994/8/12 94/14/0025

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §200 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1 Z1;
LiebhabereiV §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Besteht hinsichtlich der im § 2 Abs 1 Z 1 und im § 2 Abs 1 Z 2 LiebhabereiV genannten Umstände - insbesondere, ob eine Prognose erfüllt werden kann - noch Ungewißheit, dürfen die betroffenen Bescheide vorläufig ergehen. Ob hiebei vorläufig von Liebhaberei oder vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist, richtet sich danach, welche dieser Alternativen als die wahrscheinlichere anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140025.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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