RS Vwgh 1994/8/12 92/14/0125

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
FamLAG 1967 §39 Abs4;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0126

Rechtssatz

Hinsichtlich der Haftung für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag gilt, dass der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden darf, was der Haftungspflichtige nachzuweisen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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