RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0185

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1 (hier ist aufgrund des Inhaltes der zitierten Berufung, insbesondere auch im Hinblick auf die Anführung der richtigen Geschäftszahl, auch ohne Anführung des Datums der bekämpften Erledigung ohne weiteres erkennbar, gegen welchen Bescheid der Erstbehörde sich dieses Rechtsmittel richtet).

Stammrechtssatz

Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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