RS Vwgh 1994/8/12 92/14/0125

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0249 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Steuern durch den Geschäftsführer einer GmbH ist im vorliegenden Fall unabhängig von den vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft jedenfalls schuldhaft, weil es sich bei den in Rede stehenden Abgaben (Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Lohnsteuer) um solche handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war

(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0086; E 13.3.1991, 90/13/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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