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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0126Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0249 1Stammrechtssatz
Die Verletzung der Verpflichtung zur Abfuhr von Steuern durch den Geschäftsführer einer GmbH ist im vorliegenden Fall unabhängig von den vorhandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft jedenfalls schuldhaft, weil es sich bei den in Rede stehenden Abgaben (Umsatzsteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken, Lohnsteuer) um solche handelt, deren Entrichtung bzw Abfuhr bei korrekter Geschäftsführung durch diese Schwierigkeiten nicht gehindert war
(Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0086; E 13.3.1991, 90/13/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012