RS Vwgh 1994/8/12 94/14/0064

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §9 Abs3;
EStG 1988 §116 Abs1;
EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Wird ein steuerfrei gelassener Betrag durch eine zulässige freiwillige frühere Auflösung verwendet und in der Aufzeichnung gegenüber dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, so kann diese Auflösung nicht wieder rückgängig gemacht werden (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0208, VwSlg 6446 F/1989). Gleiches gilt für unter der Herrschaft des EStG 1972 steuerfrei gelassene Beträge (§ 9 Abs 3 EStG 1972), die gemäß § 116 Abs 1 EStG 1988 als steuerfreie Beträge iSd § 9 dieses Gesetzes gelten und unter der Herrschaft dieses Gesetzes freiwillig früher aufgelöst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140064.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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