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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §9 Abs3;Rechtssatz
Wird ein steuerfrei gelassener Betrag durch eine zulässige freiwillige frühere Auflösung verwendet und in der Aufzeichnung gegenüber dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, so kann diese Auflösung nicht wieder rückgängig gemacht werden (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0208, VwSlg 6446 F/1989). Gleiches gilt für unter der Herrschaft des EStG 1972 steuerfrei gelassene Beträge (§ 9 Abs 3 EStG 1972), die gemäß § 116 Abs 1 EStG 1988 als steuerfreie Beträge iSd § 9 dieses Gesetzes gelten und unter der Herrschaft dieses Gesetzes freiwillig früher aufgelöst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140064.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010