RS Vwgh 1994/8/12 91/14/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/14/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0254 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0236). Es liegt daher am Abgabepflichtigen bzw dessen Steuerberater, nicht nur auszuführen, warum im konkreten Fall nicht von der üblichen Vorgangsweise bei der Erfassung der Fristen abgegangen worden ist, sondern auch, welche besondere Kontrolle aufgrund einer dem Steuerberater bekannten kurzen Frist erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140018.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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