RS Vwgh 1994/8/12 92/14/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB;
BAO;
MRK;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0018 5 (hier nur wahllose Aufzählung von Bestimmungen der MRK, des ABGB und der BAO)

Stammrechtssatz

Nicht näher konkretisierte Hinweise, es seien keine fairen Verfahren bzw es seien solche "präter legem" durchgeführt worden, sowie die wahllose Aufzählung von Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Staatsgrundgesetzes genügen nicht, um eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen (Hinweis: E 27.2.1992, 91/17/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140125.X07

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten