RS Vfgh 1989/10/2 G32/89

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs4
Krnt SozialhilfeG 1981 §4 Abs1 idF LGBl 1/1988
Krnt SozialhilfeG 1981 §4 Abs1 idF LGBl 54/1988

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in §4 Abs1 erster Satz Krnt. SozialhilfeG 1981 idF LGBl. 1/1988 bis zum Inkrafttreten der verfassungsrechtlich unbedenklichen Novelle LGBl. 54/1988 aus den in VfSlg. 11662/1988 angeführten Gründen

Rechtssatz

Die Wortfolge "und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen" im §4 Abs1 erster Satz des Krnt. SozialhilfeG 1981 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 02.02.1981, LGBl. für Kärnten Nr. 30, über die Wiederverlautbarung des Krnt. SozialhilfeG) idF der Novelle LGBl. 1/1988 war bis zum Ablauf des 31.10.1988 verfassungswidrig.

Es ist sachlich nicht begründet, daß die dem Hauptunterstützten gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen in jedem Fall mit ihren Einkünften unbeschränkt zum Lebensunterhalt der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft beitragen sollen, und zwar auch dann, wenn sie ihnen gegenüber gar nicht unterhaltspflichtig sind; dies kann etwa dazu führen, daß der Vater oder die Mutter auf Kosten der ihren Kindern von dritter Seite gewährten Alimente leben (mit Hinweis auf E v 15.03.88, G158/87 ua.).

Zwar wurde der Wortlaut des §4 Abs1 Krnt. SozialhilfeG 1981 durch die Novelle LGBl. 54/1988 nicht geändert. Infolge seines Zusammenhanges mit anderen (novellierten) Vorschriften des Krnt. SozialhilfeG 1981 - insbesondere mit §7 Abs2 und §8 Abs1, 2 und 4 - gewinnt er aber seither einen anderen Inhalt. Die Kärntner Landesregierung weist zu Recht darauf hin, daß nun eine Richtsatzobergrenze für eine unterstützte Haushaltsgemeinschaft nicht mehr vorgesehen ist, daß die Möglichkeit besteht, differenzierte Richtsätze für eine Haushaltsgemeinschaft zu schaffen (§8 Abs4) und daß insbesondere eindeutig festgelegt ist, daß die einem hilfsbedürftigen Angehörigen einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehenden eigenen Mittel nur bei der Prüfung berücksichtigt werden dürfen, ob dem haushaltsangehörigen Hilfsbedürftigen ein Anspruch auf Sozialhilfe zukommt (§7 Abs2).

Damit aber ist seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 54/1988 (01.01.1988) der Regelungskomplex nicht mehr mit Verfassungswidrigkeit belastet (mit Hinweis auf E v 02.03.89, B1407/88).

Das bedeutet, daß gegen die in Prüfung gezogene Wortfolge seit 01.01.1988 die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken nicht (mehr) bestehen. Diese Bestimmung ist also zwar nicht als verfassungswidrig aufzuheben, es ist aber gemäß Art140 AbsB-VG festzustellen, daß sie bis zum Ablauf des 31.10.1988 verfassungswidrig war (vgl. zB VfSlg. 7463/1974).

(Anlaßfall: E v 03.10.89, B1115/88 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialhilfe, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G32.1989

Dokumentnummer

JFR_10108998_89G00032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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