RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0248

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;

Rechtssatz

Wird nach § 62 Abs 3 StVO ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß mit einer solchen begonnen und diese durchgeführt werden. Diese Gesetzesstelle erlaubt es aber nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, daß sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muß, um dann nach dessen Eintreffen mit der (an sich gestatteten) Ladetätigkeit beginnen zu können (daß dem Helfer keinerlei Wartezeit auf der Straße entsteht, stellt ein rein organisatorisches Problem für den Lenker des betreffenden Fahrzeuges dar, das etwa durch telefonische Ankündigung oder Vereinbarung eines bestimmten Zeitpunktes in zumutbarer Weise lösbar ist; Hinweis E 5.10.1990, 90/18/0125)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020248.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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