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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs1;Rechtssatz
Wird nach § 62 Abs 3 StVO ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß mit einer solchen begonnen und diese durchgeführt werden. Diese Gesetzesstelle erlaubt es aber nicht, daß vor der beabsichtigten Ladetätigkeit Vorbereitungshandlungen durchgeführt werden, die so weit gehen, daß sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muß, um dann nach dessen Eintreffen mit der (an sich gestatteten) Ladetätigkeit beginnen zu können (daß dem Helfer keinerlei Wartezeit auf der Straße entsteht, stellt ein rein organisatorisches Problem für den Lenker des betreffenden Fahrzeuges dar, das etwa durch telefonische Ankündigung oder Vereinbarung eines bestimmten Zeitpunktes in zumutbarer Weise lösbar ist; Hinweis E 5.10.1990, 90/18/0125)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020248.X01Im RIS seit
12.06.2001