RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0298

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für die Annahme, daß noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können, keiner besonderen Begründung (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0305, 0307).

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020298.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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