Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2298/74 E 16. September 1975 RS 2Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung kann der VwGH nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen
Verfahren ermittelt wurde.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140145.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009