RS Vfgh 1989/10/2 B1485/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1989
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
GewO 1973 §74 Abs2 Z2
GewO 1973 §77 Abs2
GewO 1973 §81

Leitsatz

Erteilung der Bewilligung zur Änderung einer Betriebsanlage; keine Willkür; kein Eingehen auf die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung wegen fehlender Präjudizialität

Rechtssatz

Die der Gewerbebehörde durch den letzten Satz des §77 Abs2 GewO vorgeschriebene Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bedeutet noch nicht, daß die Behörde berechtigt wäre, diese Vorschriften anzuwenden. Daß "berücksichtigen" hier nicht mit "anwenden" gleichzusetzen ist, ergibt sich schon aus kompetenzrechtlichen Erwägungen: Man käme ansonsten zu dem Ergebnis, daß eine Bundesbehörde Landesrecht (zum Begriff der Raumordnung in umfassendem Sinn als Landessache nach Art15 Abs1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung vgl. das Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 2674/1954) zu vollziehen hätte.

Der Verfassungsgerichtshof kann daher im vorliegenden Verfahren auf die vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmung mangels Präjudizialität nicht eingehen.

Keine willkürliche Erteilung einer Bewilligung zur Änderung einer Betriebsanlage.

Die belangte Behörde hat, wie aus dem angefochtenen Bescheid zu ersehen ist, ihre Entscheidung im wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren erstatteten - nach Auffassung der belangten Behörde schlüssigen und zutreffenden - Sachverständigengutachten gestützt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder Raumplanung, Flächenwidmungsplan, Gewerberecht, Betriebsanlagen, VfGH / Präjudizialität,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1485.1988

Dokumentnummer

JFR_10108998_88B01485_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten