RS Vwgh 1994/8/12 90/14/0150

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Rechtssatz

Sämtliche Verwertungstatbestände des UrhG (§§ 14 ff) erfordern, daß das urheberrechtlich geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Hinweis E 18.9.1991, 88/13/0206). Das trifft auf Privatgutachten - auch wenn sie im Auftrag der öffentlichen Hand erstellt werden - regelmäßig nicht zu, da diese üblicherweise nur eigenen Zwecken des Auftraggebers dienen. Unter eigenen Zwecken sind alle Zwecke zu verstehen, bei denen das Gutachten dazu dient, den Auftraggeber in eigener

Sache zu informieren, ihm eine Entscheidungshilfe zu bieten und die so gewonnenen Erkenntnisse vor Behörden oder auch Geschäftspartnern durch Vorlage des Gutachtens zu untermauern (Hinweis E 30.9.1992, 88/13/0048; E 22.10.1991, 91/14/0023; E 10.11.1993, 91/13/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140150.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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