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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund des geringen Abstandes der auf dem Grundstücksteil des Bf angebrachten Eisensäule zum Fahrbahnrand (40 m) und der gleichartigen Beschaffenheit der Oberfläche der Fahrbahn und des angrenzenden Terrains, sowie des Umstandes, daß die Fahrbahn eine leichte Krümmung aufweist, sodaß ein geradeaus fahrendes, nur geringfügig von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug verhältnismäßig leicht mit der Säule (Durchmesser 15 cm, Höhe 225 cm) kollidieren kann, geht von der Säule eine Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs aus. Dies ist iSd § 35 Abs 2 StVO insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Säule, die hier aufgrund ihrer Beschaffenheit einen verhältnismäßig geringen Allfälligkeitswert hat, auf einem Grundstückteil befindet, das sich als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO darstellt und daher die Behörde die Sicherheit des Verkehrs darauf zu schützen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020155.X01Im RIS seit
12.06.2001