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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §102 Abs3;Rechtssatz
Bei Erlassung eines Bescheides gemäß § 12 Abs 2 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG ist eine nähere Konkretisierung der genauen Stellen in den jeweiligen Abteilungen eines Warenhauses, an denen die Luftgeschwindigkeit in Ansehung der Überschreitung des höchstzulässigen Luftzuges an ständigen Arbeitsplätzen gemessen worden ist, nicht erforderlich. Auch bedarf es im Spruch des Straferkenntnisses keiner Begründung, wieso die Behörde zur Qualifizierung des in Rede stehenden Stellen als ständige Arbeitsplätze kam.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020203.X01Im RIS seit
01.06.2001