RS Vwgh 1994/8/12 94/14/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs6;
EStGNov 1988/405 Art1 Z4;
StGG Art2;

Rechtssatz

Übersteigt der Vorauszahlungszeitraum, für den eine Vorauszahlung nach § 19 Abs 3 EStG 1988 geleistet wurde, das folgende Jahr, dann ist die gesamte Ausgabe zu verteilen. Entscheidend ist nicht die Laufzeit des Leasingvertrages, sondern der Vorauszahlungszeitraum. Unter Jahr in § 19 Abs 3 und § 4 Abs 6 EStG 1988 ist das Kalenderjahr zu verstehen. Die Aufteilungspflicht besteht daher nur dann, wenn sich der Vorauszahlungszeitraum über mehr als zwei Kalenderjahre, also nicht nur auf das laufende und das folgende Kalenderjahr erstreckt. Die so zu verstehende Regelung gibt zu Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen Anlaß, weil es dem Gesetzgeber auf eine periodengerechte Aufteilung auch erst bei Überschreitung zweier betroffener Abgabenjahre ankommen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140064.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten