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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Übersteigt der Vorauszahlungszeitraum, für den eine Vorauszahlung nach § 19 Abs 3 EStG 1988 geleistet wurde, das folgende Jahr, dann ist die gesamte Ausgabe zu verteilen. Entscheidend ist nicht die Laufzeit des Leasingvertrages, sondern der Vorauszahlungszeitraum. Unter Jahr in § 19 Abs 3 und § 4 Abs 6 EStG 1988 ist das Kalenderjahr zu verstehen. Die Aufteilungspflicht besteht daher nur dann, wenn sich der Vorauszahlungszeitraum über mehr als zwei Kalenderjahre, also nicht nur auf das laufende und das folgende Kalenderjahr erstreckt. Die so zu verstehende Regelung gibt zu Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keinen Anlaß, weil es dem Gesetzgeber auf eine periodengerechte Aufteilung auch erst bei Überschreitung zweier betroffener Abgabenjahre ankommen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140064.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010