RS Vwgh 1994/8/12 90/14/0145

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;

Rechtssatz

Lagen keine schlüssigen, für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechenden Gutachten vor, war die belangte Behörde nicht gehalten, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht Gegengutachten bzw Ergänzungsgutachten einzuholen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140145.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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