RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0182

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a;

Rechtssatz

Bei Erlassung eines Bescheides gemäß § 5 Abs 2 iVm § 18 ArbIG ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, im Spruch näher das eingeschrittene Arbeitsinspektorat zu bezeichnen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020182.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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