Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine in den Bereich der Gerichtsbarkeit fallende MaßnahmeRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Gemäß §16 Abs1 und 2 EO erfolgt der Vollzug einer bewilligten Exekution durch Vollstreckungsorgane, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln (vgl. dazu auch §68 EO). Das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens stellt eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit dar (VfSlg. 6051/1969).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VollstreckungshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B935.1989Dokumentnummer
JFR_10108998_89B00935_01