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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Rechtssatz
Die an den Vollmachtgeber erfolgte Mitteilung nach § 84 Abs 1 BAO über das Ergehen des Ablehnungsbescheides durch Übersendung einer Abschrift hat lediglich den Zweck verfolgt, den Vollmachtgeber zu veranlassen, einen tauglichen Vertreter zu bestellen oder nunmehr seine Rechte bei der Abgabenbehörde selbst wahrzunehmen (Hinweis: Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 305). Da diese Mitteilung jedenfalls keinen an den Vollmachtgeber ergangenen Bescheid darstellt, war der Vollmachtgeber auch nicht berechtigt, dagegen eine Berufung zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992140063.X03Im RIS seit
11.07.2001