RS Vfgh 1989/10/2 G87/86

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RechtsanwaltsprüfungsG ArtV
Berufsprüfungs-AnrechnungsG §1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des ArtV des RechtsanwaltsprüfungsG; im Hinblick auf Regelungen des (späteren) Berufsprüfungs-AnrechnungsG keine Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung; Fehlen der nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des ArtV des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl. 56, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz-RAPG), mangels Legitimation.

Die begehrte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen des RAPG führte den Antragsteller nämlich nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg, die zur Ernennung zum Richter erforderliche Richteramtsprüfung durch die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung ersetzen zu können, weil das Verhältnis dieser beiden Prüfungen zueinander durch ein späteres Bundesgesetz, und zwar das Bundesgesetz vom 21.10.1987, BGBl. 523, über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz-BARG), insgesamt neu geregelt wurde. Dessen §1 zufolge sind (ua.) die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung - nach Maßgabe abzulegender Ergänzungsprüfungen - wechselseitig anrechenbar, und es umschreibt §4 Z3 BARG den Gegenstand der hier in Betracht kommenden (Ergänzungs-)Prüfung.

Dem Antragsteller fehlt sohin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung.

Entscheidungstexte

  • G 87/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1989 G 87/86

Schlagworte

Rechtsanwaltsprüfung Anrechenbarkeit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G87.1986

Dokumentnummer

JFR_10108998_86G00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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