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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des ArtV des RechtsanwaltsprüfungsG; im Hinblick auf Regelungen des (späteren) Berufsprüfungs-AnrechnungsG keine Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung; Fehlen der nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen LegitimationRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des ArtV des Bundesgesetzes vom 12.12.1985, BGBl. 56, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz-RAPG), mangels Legitimation.
Die begehrte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen des RAPG führte den Antragsteller nämlich nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg, die zur Ernennung zum Richter erforderliche Richteramtsprüfung durch die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung ersetzen zu können, weil das Verhältnis dieser beiden Prüfungen zueinander durch ein späteres Bundesgesetz, und zwar das Bundesgesetz vom 21.10.1987, BGBl. 523, über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz-BARG), insgesamt neu geregelt wurde. Dessen §1 zufolge sind (ua.) die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung - nach Maßgabe abzulegender Ergänzungsprüfungen - wechselseitig anrechenbar, und es umschreibt §4 Z3 BARG den Gegenstand der hier in Betracht kommenden (Ergänzungs-)Prüfung.
Dem Antragsteller fehlt sohin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwaltsprüfung Anrechenbarkeit, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:G87.1986Dokumentnummer
JFR_10108998_86G00087_01