RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/03/0178 3 (hier hätte dem Bf bei entsprechender Aufmerksamkeit zu Bewußtsein kommen müssen, daß die von ihm erteilte Auskunft mangels Lesbarkeit keineswegs der gebotenen "Klarheit" entspricht).

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Besch gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Ein solches Vorbringen hat der Besch jedoch nicht erstattet, beschränkte sich doch seine Rechtfertigung - wie er in der Beschwerde einräumt - darauf, "daß die Frist urlaubsbedingt nicht eingehalten wurde".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020241.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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