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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Unter dem nach § 89a StVO gegen Beeinträchtigungen geschützten Verkehr ist auch der ruhende Verkehr zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020289.X02Im RIS seit
12.06.2001