RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §102 Abs3;
AAV §12 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §52;

Rechtssatz

Weist der Arbeitgeber auf den Umstand hin, daß eine Klimaanlage im Rahmen der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung behördlich bewilligt worden sei, und beruft er sich auf § 102 AAV, geht dies fehl, weil Überschreitungen des höchstzulässigen Luftzuges an ständigen Arbeitsplätzen um ein Vielfaches zu Gefährdungen der Gesundheit der Arbeitnehmer führen können. Davon konnte die Behörde ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausgehen, weil dies bereits der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020203.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten