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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §102 Abs3;Rechtssatz
Weist der Arbeitgeber auf den Umstand hin, daß eine Klimaanlage im Rahmen der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung behördlich bewilligt worden sei, und beruft er sich auf § 102 AAV, geht dies fehl, weil Überschreitungen des höchstzulässigen Luftzuges an ständigen Arbeitsplätzen um ein Vielfaches zu Gefährdungen der Gesundheit der Arbeitnehmer führen können. Davon konnte die Behörde ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausgehen, weil dies bereits der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020203.X02Im RIS seit
01.06.2001