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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / WillkürLeitsatz
Bestimmung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen Rechtsanwalt aufgrund beschlossener, aber noch nicht kundgemachter Leistungsordnungen; gesetzlos ergangener Bescheid; WillkürRechtssatz
Die Leistungsordnung einer Rechtsanwaltskammer ist eine generelle, abstrakte Norm, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 7281/1974, 7375/1974) einer Kundmachung bedarf, um Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu werden. Diesem Gebot wird - wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis VfSlg. 7281/1974 ausgesagt hat - für den Bereich der Anwaltschaft durch eine Kundmachung im Anwaltsblatt (vormals Nachrichtenblatt) entsprochen.
Da die am 28.11.1987 bei der ordentlichen Plenarversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beschlossene Leistungsordnung 1988 erst im März 1988 und die am 30.01.1988 bei der außerordentlichen Plenarversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beschlossene Leistungsordnung 1988 erst im Juli 1988 im Anwaltsblatt kundgemacht wurde, sind sie erst zu diesen Zeitpunkten mit Wirksamkeit für die Zukunft - keine der beiden Leistungsordnungen enthält eine Rückwirkungsklausel, wofür auch eine gesetzliche Deckung nicht vorläge - als Verordnung in den Bestand der österreichischen Rechtsordnung eingegangen.
Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet den dem Beschwerdeführer am 30.03.1988 zugestellten Bescheid vom 24.03.1988 auf die am 28.11.1987 und am 30.01.1988 beschlossenen Leistungsordnungen 1988 gestützt und ist damit (iwS) gesetzlos vorgegangen.
(ebenso E v 12.10.89, B1025/88)
Schlagworte
Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Rechtsanwälte, Geltungsbereich einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1058.1988Dokumentnummer
JFR_10108998_88B01058_01