RS Vfgh 1989/10/2 B1058/88

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
LeistungsO der Oö Rechtsanwaltskammer vom 28.11.87 und vom 30.01.88

Leitsatz

Bestimmung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen Rechtsanwalt aufgrund beschlossener, aber noch nicht kundgemachter Leistungsordnungen; gesetzlos ergangener Bescheid; Willkür

Rechtssatz

Die Leistungsordnung einer Rechtsanwaltskammer ist eine generelle, abstrakte Norm, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 7281/1974, 7375/1974) einer Kundmachung bedarf, um Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung zu werden. Diesem Gebot wird - wie der Verfassungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis VfSlg. 7281/1974 ausgesagt hat - für den Bereich der Anwaltschaft durch eine Kundmachung im Anwaltsblatt (vormals Nachrichtenblatt) entsprochen.

Da die am 28.11.1987 bei der ordentlichen Plenarversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beschlossene Leistungsordnung 1988 erst im März 1988 und die am 30.01.1988 bei der außerordentlichen Plenarversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beschlossene Leistungsordnung 1988 erst im Juli 1988 im Anwaltsblatt kundgemacht wurde, sind sie erst zu diesen Zeitpunkten mit Wirksamkeit für die Zukunft - keine der beiden Leistungsordnungen enthält eine Rückwirkungsklausel, wofür auch eine gesetzliche Deckung nicht vorläge - als Verordnung in den Bestand der österreichischen Rechtsordnung eingegangen.

Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet den dem Beschwerdeführer am 30.03.1988 zugestellten Bescheid vom 24.03.1988 auf die am 28.11.1987 und am 30.01.1988 beschlossenen Leistungsordnungen 1988 gestützt und ist damit (iwS) gesetzlos vorgegangen.

(ebenso E v 12.10.89, B1025/88)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Rechtsanwälte, Geltungsbereich einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1058.1988

Dokumentnummer

JFR_10108998_88B01058_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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