RS Vwgh 1994/8/17 94/15/0016

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Veröffentlicht am 17.08.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §124;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0250 E 23. Mai 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Gem §§ 9 Abs 1 und 80 Abs 1 BAO ist es Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten (ua der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und der Pflicht zur Führung von ordnungsmäßigen Büchern und Aufzeichnungen) unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis auf E 4.4.1990, 89/13/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150016.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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