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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge der Anlaßfallwirkung nach Aufhebung des §55 Abs8 StVO 1960 idF der 13. StVO-Novelle; Inanspruchnahme einer Strafbefugnis ohne entsprechende Rechtsgrundlage; Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §55 Abs8 StVO 1960 mit E v 28.09.89, G52-54/89 ua.
Gesetzlicher Richter, Entzug
Ohne die Vorschrift des §55 Abs8 StVO 1960 entfaltet eine Bodenmarkierung die Rechtswirkungen eines Halte- und Parkverbotes gemäß §24 Abs1 litc StVO 1960 lediglich unter der Voraussetzung, daß ihr eine Verordnung zugrundeliegt. Da für die verfahrensgegenständliche Bodenmarkierung, sohin für den Schutzweg, laut Auskunft der belangten Behörde "eine entsprechende Verordnung nicht auffindbar ist", traten die Rechtswirkungen des §24 Abs1 litc StVO 1960 nicht ein.
Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte sohin ohne entsprechende Rechtsgrundlage.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt, insbesondere wenn sie eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt (VfSlg. 7985/1977, 9401/1982, 10.137/1984).
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, nulla poena sine legeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B112.1988Dokumentnummer
JFR_10108998_88B00112_01