RS Vfgh 1989/10/2 B112/88

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art83 Abs2 / nulla poena sine lege

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge der Anlaßfallwirkung nach Aufhebung des §55 Abs8 StVO 1960 idF der 13. StVO-Novelle; Inanspruchnahme einer Strafbefugnis ohne entsprechende Rechtsgrundlage; Entzug des gesetzlichen Richters

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §55 Abs8 StVO 1960 mit E v 28.09.89, G52-54/89 ua.

Gesetzlicher Richter, Entzug

Ohne die Vorschrift des §55 Abs8 StVO 1960 entfaltet eine Bodenmarkierung die Rechtswirkungen eines Halte- und Parkverbotes gemäß §24 Abs1 litc StVO 1960 lediglich unter der Voraussetzung, daß ihr eine Verordnung zugrundeliegt. Da für die verfahrensgegenständliche Bodenmarkierung, sohin für den Schutzweg, laut Auskunft der belangten Behörde "eine entsprechende Verordnung nicht auffindbar ist", traten die Rechtswirkungen des §24 Abs1 litc StVO 1960 nicht ein.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte sohin ohne entsprechende Rechtsgrundlage.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt, insbesondere wenn sie eine Strafbefugnis in Anspruch nimmt, für die jegliche Rechtsgrundlage fehlt (VfSlg. 7985/1977, 9401/1982, 10.137/1984).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, nulla poena sine lege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B112.1988

Dokumentnummer

JFR_10108998_88B00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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