RS Vwgh 1994/8/17 91/15/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0091 E 8. September 1992 VwSlg 6707 F/1992 RS 3

Stammrechtssatz

Allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie zB Richtlinien oder Erlässen, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt voraussetzt, bei dem sich allein eine Vertrauenssituation bilden kann (Hinweis BFH 21.12.1972, IV R 53/72, BStBl 1973, 298).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991150083.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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