RS Vwgh 1994/8/17 94/15/0119

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Veröffentlicht am 17.08.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §58 Abs2;
BAO §115;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Die Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellt ebenso wie die in der Beschwerde behauptete Verletzung von das Ermittlungsverfahren betreffenden Vorschriften eine Begründung für einen dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar. Bei Ermessensbescheiden gilt als subjektives Recht, dessen Verletzung zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH legitimiert und das daher als Beschwerdepunkt in der Beschwerde zu bezeichnen ist, das Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150119.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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