RS Vwgh 1994/8/17 92/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 lite;
BewG 1955 §3;
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §7 Abs1;
HGB §161 Abs1;
HGB §167;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/08/05 93/14/0106 4

Stammrechtssatz

Hat ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto seine Hafteinlage erbracht und zum Bewertungsstichtag keine weitergehende Pflicht zur Tragung von Verlusten übernommen, kann nicht von einer Schuld (einem Leisten-Sollen) des Kommanditisten gesprochen werden, die lediglich auflösend bedingt ist, weil allfällige zukünftige Gewinnanteile zunächst auf seinem Kapitalkonto gutzuschreiben seien, bis das Passivum ausgeglichen ist und der aktive Kapitalanteil die Höhe der bedungenen Einlage erreicht habe. Zum Bewertungsstichtag liegt nämlich ein derartiges "Leisten-Sollen" noch nicht vor, weshalb, wenn überhaupt, nur von einer aufschiebend bedingten Last gesprochen werden könnte, die daher nach Bewertungsrecht (§ 6 Abs 1 BewG) am Stichtag noch nicht zu beachten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150015.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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