RS Vwgh 1994/8/18 89/16/0197

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Veröffentlicht am 18.08.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist ein Einfamilienhaus als Arbeiterwohnstätte in dem Zeitpunkt als geschaffen und somit vollendet anzusehen, in dem es seinem Zweck entsprechend benützbar geworden ist. Fehlen beispielsweise der Außenverputz, die Fußböden oder auch nur die BODENBELÄGE, so kann ein Einfamilienhaus nicht als geschaffen angesehen werden (Hinweis: Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, § 4 Textzahl 127a; Fellner, Gebührensteuern und Verkehrsteuern, Band II,

03ter Teil Grunderwerbsteuer, § 4 Abs 2, Ergänzung A, April 1984 und Ergänzung D, Juni 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989160197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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