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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0140 1Stammrechtssatz
Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluß, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung der Partei gegenüber der Behörde Bedeutung. Diese Erklärung umgrenzt die Ausübung des Rechtes der Partei, sich vertreten zu lassen. Die Behörde ist daher nicht berechtigt, außerhalb der von der Partei geübten Disposition mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber der Partei Verfahrenshandlungen zu setzen, der der Behörde von der Partei nicht für das betreffende Verfahren als Machthaber bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber genannt wurde, ist der betreffenden Parteierklärung gegenüber der Behörde - nicht der Vollmachtsurkunde - zu entnehmen, die unter Umständen der Auslegung bedarf (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160131.X02Im RIS seit
20.11.2000