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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0200Rechtssatz
Im konkreten Fall ist der Rechtserwerb (Erwerb des Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Boden) durch eine verneinende Bedingung aufschiebend bedingt, weil es davon abhängt, ob das Gebäude nicht vorher entfernt wird (Hinweis E 7.7.1954, 1913/52). Mangels Erfüllung der Bedingung ist die Steuerschuld daher im Zeitpunkt der Vorschreibung noch nicht entstanden.
Schlagworte
SiedlereignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992160199.X02Im RIS seit
11.07.2001