RS Vwgh 1994/8/18 93/16/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1446;
ABGB §526;
GrEStG 1955 §11 Abs2 Z2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs2 Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 84/16/0226 E 21. März 1985 VwSlg 5978 F/1985 RS 1;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG ergibt sich, daß zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen. Hingegen ist es nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt. Auch der Fruchtgenuß stellt eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde (Hinweis BFH 12.5.1976, II R 187/72, BStBl II 579). Die im Erkenntnis des VwGH vom 21.3.1985, 84/16/0226, vertretene Auffassung, die dem Erwerber eingeräumte Dienstbarkeit stelle keine "Belastung" iSd § 11 Abs 2 Z 2 GrEStG 1955 dar, kann nicht aufrechterhalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160111.X02

Im RIS seit

04.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten