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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1368;Rechtssatz
Davon, daß Einverleibung und Pfandvertrag verschiedenartige Vorgänge sind, ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, weil im § 33 TP 12 Abs 2 GebG lediglich für den Fall, daß in der Urkunde über das Hauptgeschäft eine Hypothek nicht eingeräumt wurde, die Einverleibungsbewilligung als Hypothekarvertrag fingiert wird. Jedes Rechtsgeschäft unterliegt aber für sich einer der in den einzelnen Traifposten des § 33 GebG aufgezählten Gebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160131.X06Im RIS seit
20.11.2000