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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Auch Raumnischen mit einer Höhe von nur 1,41 m sind zur Wohnnutzfläche zu zählen. Derartige Raumnischen sind mit entsprechend angepaßten Möbeln zu Wohnzwecken verwendbar (Hinweis E 15.12.1988, 88/16/0046, 0060). Dieser Judikatur steht das Erkenntnis vom 2.2.1967, 1085/66, VwSlg 3563 F/1967 nicht entgegen. Dort wurde nur (positiv) ausgesprochen, daß Raumteile mit einer Höhe von 1,55 m zu Wohnzwecken verwendet werden können, was keineswegs ausschließt, daß dies auch betreffend Raumteile mit einer Höhe von weniger als 1,5 m der Fall sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160146.X01Im RIS seit
20.11.2000