RS Vwgh 1994/8/18 94/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.1994
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Rechtssatz

Auch Raumnischen mit einer Höhe von nur 1,41 m sind zur Wohnnutzfläche zu zählen. Derartige Raumnischen sind mit entsprechend angepaßten Möbeln zu Wohnzwecken verwendbar (Hinweis E 15.12.1988, 88/16/0046, 0060). Dieser Judikatur steht das Erkenntnis vom 2.2.1967, 1085/66, VwSlg 3563 F/1967 nicht entgegen. Dort wurde nur (positiv) ausgesprochen, daß Raumteile mit einer Höhe von 1,55 m zu Wohnzwecken verwendet werden können, was keineswegs ausschließt, daß dies auch betreffend Raumteile mit einer Höhe von weniger als 1,5 m der Fall sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten