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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1;Beachte
Besprechung in:Besprechung in AnwBl 1994/12 S 1012-1013;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0178 E 17. Februar 1986 RS 1(Hier: Vereinbarung, daß die GesBR stets ausgeglichen budgetieren und keinen Gewinn abwerfen soll; Verfolgung eines Erwerbszweckes fehlt somit)Stammrechtssatz
Von der Verbindung mehrerer Personen zur Verfolgung eines Erwerbszweckes kann nur bei einer Tätigkeit die Rede sein, aus der nach Sachlage ein Reinertrag zu erwarten ist (Hinweis E 29.1.1958, 713/55, VwSlg 1772 F/1958).
Schlagworte
Gesellschaft Erwerbsgesellschaft bürgerlichen RechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160056.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011