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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1098Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/01/0441 1 (hier Staatsangehörige der "früheren UdSSR"; von der Berufungsbehörde wurde der Ausschlußgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 herangezogen)Stammrechtssatz
Gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 hat das BM die bei ihm erst nach dem 1.6.1992 (Zeitpunkt der Einbringung der Berufung) anhängig gewordenen, in erster Instanz am 1.6.1992 anhängig gewesenen, Asylverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen (Hinweis E 31.3.1993, 92/01/0831). Die in der erfolgten Anwendung des AsylG 1991 auf die Beschwerdefälle gelegene Rechtswidrigkeit ist deshalb wesentlich, weil einerseits dem AsylG, BGBl 1968/126, der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 fremd war und somit nicht hätte angewendet werden können, und andererseits die belangte Behörde im Hinblick auf das von ihr angenommene Vorliegen dieses Ausschlußgrundes ausdrücklich eine materielle Prüfung des Vorbringens der Asylwerber (türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität) abgelehnt hat. Damit hat sich aber die aufgezeigte Rechtswidrigkeit zu Lasten der Asylwerber ausgewirkt.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191097.X01Im RIS seit
03.04.2001