RS Vwgh 1994/8/25 94/19/1097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/01/0441 1 (hier Staatsangehörige der "früheren UdSSR"; von der Berufungsbehörde wurde der Ausschlußgrund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 herangezogen)

Stammrechtssatz

Gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 hat das BM die bei ihm erst nach dem 1.6.1992 (Zeitpunkt der Einbringung der Berufung) anhängig gewordenen, in erster Instanz am 1.6.1992 anhängig gewesenen, Asylverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen (Hinweis E 31.3.1993, 92/01/0831). Die in der erfolgten Anwendung des AsylG 1991 auf die Beschwerdefälle gelegene Rechtswidrigkeit ist deshalb wesentlich, weil einerseits dem AsylG, BGBl 1968/126, der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs 3 AsylG 1991 fremd war und somit nicht hätte angewendet werden können, und andererseits die belangte Behörde im Hinblick auf das von ihr angenommene Vorliegen dieses Ausschlußgrundes ausdrücklich eine materielle Prüfung des Vorbringens der Asylwerber (türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität) abgelehnt hat. Damit hat sich aber die aufgezeigte Rechtswidrigkeit zu Lasten der Asylwerber ausgewirkt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191097.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten