RS Vwgh 1994/8/25 94/19/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0049 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Wenn einem Angestellten des Vertreters iZm der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter (hier der Rechtsanwalt) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen ist, den Vertreter (Rechtsanwalt) selbst an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form der "culpa in custodiendo" trifft. Lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Im übrigen trifft ihn aber an Irrtümern seiner Angestellten bei Vernachlässigung der ihm zumutbaren Überwachungspflicht ein Verschulden (Hinweis E 27.6.1986, 85/18/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190019.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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