RS Vwgh 1994/8/25 94/19/0380

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §14;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 litg;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Schon aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 14 SVDolmG ergibt sich, daß die vom Bf gerügte Unterscheidung, ob seine Eintragungsvoraussetzungen seinerzeit nicht gegeben waren oder der Entziehungsgrund erst später hervorgekommen ist, unerheblich ist. Aus einem von ihm im Eintragungsverfahren vorgebrachten Sachverhalt kann der Bf nämlich im Entziehungsverfahren keine Rechte für sich ableiten. Maßgeblich ist, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt der ERLASSUNG des angefochtenen Bescheides von den Tatbestandsvoraussetzungen des herangezogenen Entziehungsgrundes ausgehen durfte (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0011).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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