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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §56;Rechtssatz
Schon aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 14 SVDolmG ergibt sich, daß die vom Bf gerügte Unterscheidung, ob seine Eintragungsvoraussetzungen seinerzeit nicht gegeben waren oder der Entziehungsgrund erst später hervorgekommen ist, unerheblich ist. Aus einem von ihm im Eintragungsverfahren vorgebrachten Sachverhalt kann der Bf nämlich im Entziehungsverfahren keine Rechte für sich ableiten. Maßgeblich ist, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt der ERLASSUNG des angefochtenen Bescheides von den Tatbestandsvoraussetzungen des herangezogenen Entziehungsgrundes ausgehen durfte (Hinweis E 16.6.1994, 94/19/0011).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X01Im RIS seit
11.07.2001