RS Vwgh 1994/8/25 94/19/0380

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs2;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 Z 1 lit g SVDolmG verfolgt den Zweck, die örtliche Zuständigkeit zu regeln. Der gleichwertig neben den Ort der Beschäftigung gestellte Anknüpfungspunkt des "gewöhnlichen Aufenthaltes" muß - da weder im SVDolmG noch im § 3 AVG eine ausdrückliche Normierung des in Rede stehenden Begriffsinhaltes vorgenommen wird - aufgrund des einheitlichen Verständnisses der Terminologie der österreichischen Gesetzgebung iSd im § 66 Abs 2 JN festgelegten Begriffsinhaltes verstanden und ausgelegt werden (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0034 in Ansehung des Begriffsinhaltes "Wohnsitz").

E 25.8.1994, 94/19/0380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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