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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 Z3;Rechtssatz
§ 2 Abs 2 Z 1 lit g SVDolmG verfolgt den Zweck, die örtliche Zuständigkeit zu regeln. Der gleichwertig neben den Ort der Beschäftigung gestellte Anknüpfungspunkt des "gewöhnlichen Aufenthaltes" muß - da weder im SVDolmG noch im § 3 AVG eine ausdrückliche Normierung des in Rede stehenden Begriffsinhaltes vorgenommen wird - aufgrund des einheitlichen Verständnisses der Terminologie der österreichischen Gesetzgebung iSd im § 66 Abs 2 JN festgelegten Begriffsinhaltes verstanden und ausgelegt werden (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0034 in Ansehung des Begriffsinhaltes "Wohnsitz").
E 25.8.1994, 94/19/0380
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X02Im RIS seit
11.07.2001