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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 Z3;Rechtssatz
Der Absicht oder bloßen Willenselementen kommt für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes keine Relevanz zu (OGH, 26.9.1989, 10 Ob S 305/89 in RZ 1990/54; EF Slg 54937 und 57684). Da Meldezettel nur die Tatsache einer Meldung bzw den Inhalt der gegenüber der Meldebehörde abgegebenen Erklärung beurkunden, aber über die tatsächlichen Verhältnisse keine Auskunft geben, kann allein diesen Vorgängen bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person noch keine entscheidende Bedeutung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X03Im RIS seit
11.07.2001