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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Siehe jedoch:87/17/0302 B 18. März 1988 RS 1; 88/01/0140 E 5. Oktober 1988 RS 2; 2000/10/0062 E 27. Jänner 2004 VwSlg 16269 A/2004 RS 2; 89/17/0225 E 18. Dezember 1992 RS 1; 89/01/0280 E 8. November 1989 RS 1;Rechtssatz
Gem § 22 Abs 2 RAO 1945 sind die Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Nach den ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben sind sie als gesetzliche berufliche Vertretungen einzustufen, auf deren Verfahren gemäß Art II Z 27 EGVG die Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden. Auch in Fällen, für die keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten, haben hilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein Anwendung zu finden. Zu diesen Grundsätzen gehört aber nicht der Devolutionsantrag iSd § 73 AVG (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, Randziffer 59). Daraus folgt, daß dem Bf zur Durchsetzung seiner auf § 16 Abs 4 RAO 1945 gestützten Ansprüche das Rechtsinstitut der Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde bzw des Devolutionsantrages nicht offenstand. Demgemäß war der Bf gemäß Art 132 B-VG auch zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beim VwGH nicht berechtigt.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeAnspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190243.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009