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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §3 Z3;Rechtssatz
Aus den gesetzlichen Kriterien des § 66 Abs 2 JN ist zu folgern, daß der gewöhnliche Aufenthalt durch körperliche Anwesenheit und einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt wird und sich aus objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art ergeben muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X04Im RIS seit
11.07.2001