RS Vwgh 1994/8/25 94/19/0380

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 Z3;
JN §66 Abs2;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den gesetzlichen Kriterien des § 66 Abs 2 JN ist zu folgern, daß der gewöhnliche Aufenthalt durch körperliche Anwesenheit und einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt wird und sich aus objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art ergeben muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190380.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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